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Gütergemeinschaft ArtikelGütergemeinschaft ist nach deutschem Familienrecht ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten (vgl. §§ 1415 ff. BGB). Sie wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart. Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). Dagegen verwaltet jeder Ehegatte sein Vorbehaltsgut (z.B. ihm zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) und Sondergut (u.a. die Gegenstände, die durch Ehevertrag dazu erklärt worden sind) selbständig. Erwerb eines Ehegatten während bestehender Gütergemeinschaft (Arbeitseinkommen, Schenkung, Erbschaft) fällt automatisch in das Gesamtgut.
Die Gütergemeinschaft endet nicht durch Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist heute eher seltener geworden. Der Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft.
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- §§ 1415 ff. BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG012202377.html)
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